Freiwillige Unfallversicherungen des Arbeitnehmers

Freiwillige Unfallversicherungen des Arbeitnehmers werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.

Als Arbeit­neh­mer haben Sie die Mög­lich­keit, sich unter­schied­lich gegen Unfäl­le zu ver­si­chern. Zunächst ist dabei zwi­schen Ver­si­che­run­gen gegen Berufs­un­fäl­le und außer­be­ruf­li­che Unfäl­le zu unter­schei­den. Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für eine Ver­si­che­rung gegen Unfäl­le, die aus­schließ­lich in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der beruf­li­chen Tätig­keit ste­hen, sind Wer­bungs­kos­ten. Dem­ge­gen­über sind Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers gegen außer­be­ruf­li­che Unfäl­le Son­der­aus­ga­ben. Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für eine Unfall­ver­si­che­rung, die sowohl den beruf­li­chen als auch den außer­be­ruf­li­chen Bereich betrifft, sind zum einen Teil Wer­bungs­kos­ten und zum ande­ren Teil Son­der­aus­ga­ben. Der Gesamt­be­trag ist ent­spre­chend auf­zu­tei­len. Für die Auf­tei­lung sind Ihre Anga­ben als Ver­si­che­rungs­neh­mer maß­ge­bend. Es wird unter­schie­den, wel­che Antei­le sich auf das beruf­li­che und das außer­be­ruf­li­che Risi­ko bezie­hen.

Über­nimmt der Arbeit­ge­ber Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge des Arbeit­neh­mers, so sind die­se Bei­trä­ge regel­mä­ßig als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn ein­zu­ord­nen. Dies gilt aus­nahms­wei­se dann nicht, wenn die über­nom­me­nen Bei­trä­ge auch das Unfall­ri­si­ko bei Dienst­rei­sen abde­cken. Der auf Unfäl­le bei Dienst­rei­sen ent­fal­len­de Betrag ist als Ver­gü­tung von Rei­sen­eben­kos­ten steu­er­frei.