Beiträge zur Instandhaltungsrücklage bald direkt abzugsfähig?

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft inzwischen Rechtsfähigkeit erlangt hat, zeichnet sich eine Angleichung zwischen Praxis und Rechtsprechung beim steuerlichen Abzug der Instandhaltungsrücklage ab.

Bei der steu­er­li­chen Abzugs­fä­hig­keit von Bei­trä­gen zur Instand­hal­tungs­rück­la­ge scheint sich eine Ände­rung anzu­bah­nen: Wäh­rend bis­her der Bun­des­fi­nanz­hof die Abzugs­fä­hig­keit ablehn­te, die tat­säch­li­che Pra­xis im All­tag jedoch anders aus­sah, scheint sich nun eine Anglei­chung der Recht­spre­chung an die Pra­xis abzu­zeich­nen. Nach­dem die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zivil­recht­lich zwi­schen­zeit­lich als rechts­fä­hig aner­kannt ist und damit über gemein­schaft­li­ches Ver­mö­gen ver­fügt, ist die zivil­recht­li­che Grund­la­ge für die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­fal­len: Es dürf­te nur noch eine Fra­ge der Zeit sein, bis offi­zi­ell bestä­tigt wird, dass die Bei­trä­ge zur Rück­la­ge schon bei der Zah­lung an die rechts­fä­hi­ge Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft als Wer­bungs­kos­ten zu gewäh­ren sind.