Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger

Eine Firma, die Gutscheine für Werbegeschenke ausgibt, ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die Geschenke direkt an die Inhaber eines Gutscheins ausgegeben werden.

Schlie­ßen Sie als Unter­neh­mer mit einem ande­ren Unter­neh­mer einen Kauf­ver­trag über den Bezug von Wer­be­ge­schen­ken ab, sind Sie auch dann der Abneh­mer / Leis­tungs­emp­fän­ger, wenn die Wer­be­ge­schen­ke ver­ein­ba­rungs­ge­mäß nicht unmit­tel­bar an Sie, son­dern an die Inha­ber eines Waren­gut­scheins über­ge­ben wer­den. Leis­tungs­emp­fän­ger ist grund­sätz­lich der­je­ni­ge, der aus dem der Leis­tung zugrun­de lie­gen­den Schuld­ver­hält­nis als Auf­trag­ge­ber berech­tigt und ver­pflich­tet ist. Bei der vor­lie­gen­den Kon­stel­la­ti­on sind Sie das — auch wenn die Wer­be­ge­schen­ke an einen Drit­ten über­ge­ben wer­den. Die Inha­ber der Waren­gut­schei­ne han­deln in Ihrem Namen. Vor­aus­set­zung ist ledig­lich, dass auf den Gut­schei­nen aus­drück­lich auf die­se Abwick­lungs­form hin­ge­wie­sen wird. Eine der­ar­ti­ge Gestal­tung ist nicht rechts­miss­bräuch­lich.