Weihnachtsgeld zählt mit bei Urlaubsrückstellungen
Es gibt keine Bedenken, das 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld bei der Bildung von Urlaubsrückstellungen zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) bei der Berechnung der Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub zu berücksichtigen ist, weil es als Gegenleistung für die Tätigkeit in den einzelnen Abrechnungszeiträumen anzusehen ist. Bei dem 13. Monatsgehalt handelt es sich nicht um eine jährlich vereinbarte Sondervergütung. Der Anspruch auf das 13. Monatsgehalt ergibt sich aus dem jeweiligen Anstellungsvertrag und dem Manteltarifvertrag, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber bedarf.
Von diesem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) zu unterscheiden ist die Weihnachtsgratifikation, die jährlich neu vereinbart werden muss, und die von verschiedenen Faktoren, z.B. von der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers, abhängig ist und die auch nicht bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigt worden ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle