Weihnachtsgeld zählt mit bei Urlaubsrückstellungen

Es gibt keine Bedenken, das 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld bei der Bildung von Urlaubsrückstellungen zu berücksichtigen.

Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat ent­schie­den, dass das 13. Monats­ge­halt (Weih­nachts­geld) bei der Berech­nung der Rück­stel­lung für noch aus­ste­hen­den Urlaub zu berück­sich­ti­gen ist, weil es als Gegen­leis­tung für die Tätig­keit in den ein­zel­nen Abrech­nungs­zeit­räu­men anzu­se­hen ist. Bei dem 13. Monats­ge­halt han­delt es sich nicht um eine jähr­lich ver­ein­bar­te Son­der­ver­gü­tung. Der Anspruch auf das 13. Monats­ge­halt ergibt sich aus dem jewei­li­gen Anstel­lungs­ver­trag und dem Man­tel­ta­rif­ver­trag, ohne dass es einer wei­te­ren Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Arbeit­neh­mern und dem Arbeit­ge­ber bedarf.

Von die­sem 13. Monats­ge­halt (Weih­nachts­geld) zu unter­schei­den ist die Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­ti­on, die jähr­lich neu ver­ein­bart wer­den muss, und die von ver­schie­de­nen Fak­to­ren, z.B. von der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on des Arbeit­ge­bers, abhän­gig ist und die auch nicht bei der Berech­nung der Rück­stel­lung berück­sich­tigt wor­den ist.