Anzeigepflicht für ausländische Filialen inländischer Banken

Beim Tod eines Kontoinhabers müssen Banken die Finanzverwaltung über das bei ihnen hinterlegte Vermögen informieren. Diese Anzeigepflicht gilt auch für ausländische Filialen deutscher Banken.

Inlän­di­sche Ban­ken sind ver­pflich­tet, den Stand der bei ihnen geführ­ten Kon­ten und die bei ihnen ver­wahr­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de eines Erb­las­sers den zustän­di­gen Finanz­äm­tern anzu­zei­gen. Die­se Ver­pflich­tung schließt auch die Zweig­nie­der­las­sun­gen im Aus­land ein, die Ver­mö­gen ver­wah­ren oder ver­wal­ten. Der Gewahr­sam der Ban­ken erstreckt sich auch auf Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, die in ihren aus­län­di­schen Zweig­nie­der­las­sun­gen ver­wahrt wer­den. Dies folgt schon dar­aus, dass die inter­nen Kon­troll­ver­fah­ren der Ban­ken in vol­lem Umfang auch Zweig­nie­der­las­sun­gen im Aus­land erfas­sen müs­sen. Wären Aus­lands­nie­der­las­sun­gen deut­scher Ban­ken nicht anzei­ge­pflich­tig, könn­ten sich inlän­di­sche Bank­kun­den fak­tisch der Erb­schafts­be­steue­rung ent­le­di­gen.