Vorsteuerabzugs bei Kleinbetragsrechnungen

Der Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Unternehmer nicht exakt oder gar nicht bezeichnet wird.

Bei Rech­nun­gen über Klein­be­trä­ge bis 200 DM wie zum Bei­spiel Taxi­quit­tun­gen ist wie bei Fahr­aus­wei­sen die Bezeich­nung des Leis­tungs­emp­fän­gers nicht vor­ge­se­hen. Dar­aus folgt jedoch nicht, dass jeweils im Ein­zel­fall zu prü­fen ist, ob der Unter­neh­mer Leis­tungs­emp­fän­ger gewe­sen ist. Viel­mehr kann der Vor­steu­er­ab­zug aus Klein­be­trags­rech­nun­gen auch dann gewährt wer­den, wenn dar­in der Unter­neh­mer nicht oder nicht exakt bezeich­net wird. Die­se Rege­lung gilt sowohl für den Vor­steu­er­ab­zug im all­ge­mei­nen Besteue­rungs­ver­fah­ren, als auch im Vor­steu­er-Ver­gü­tungs­ver­fah­ren.