Bewertung eines geldwerten Vorteils

Der Bundesfinanzhof räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht bei der Bewertung eines geldwerten Vorteils ein.

Ein vom Arbeit­ge­ber gewähr­ter Preis­nach­lass ist eigent­lich Arbeits­lohn, es han­delt sich also um einen geld­wer­ten Vor­teil. Erhält der Arbeit­neh­mer ver­bil­ligt Waren, bei­spiels­wei­se einen Jah­res­wa­gen, die der Arbeit­ge­ber her­stellt oder ver­treibt, kann die Höhe des geld­wer­ten Vor­teils ent­we­der ohne Bewer­tungs­ab­schlag und Rabatt­frei­be­trag oder aber mit die­sen ermit­telt wer­den. Für den Arbeit­neh­mer besteht also ein ech­tes Wahl­recht für die Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils. In der Pra­xis kom­men die­se Vor­ge­hens­wei­sen bei der Ermitt­lung in Fra­ge:

  • Ermitt­lung ohne Bewer­tungs­ab­schlag und Rabatt­frei­be­trag: Vom güns­tigs­ten Preis am Markt wird der tat­säch­lich von Ihnen bezahl­te Kauf­preis abge­zo­gen.

  • Ermitt­lung mit Bewer­tungs­ab­schlag und Rabatt­frei­be­trag: Vom um den Bewer­tungs­ab­schlag von 4 % gemin­der­ten Ange­bots­preis wer­den der tat­säch­lich bezahl­te Kauf­preis und der Rabatt­frei­be­trag abge­zo­gen.

Für wel­che Bewer­tungs­me­tho­de Sie sich ent­schei­den, hängt letzt­lich von den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls ab. Vor allem bei hoch­prei­si­gen Waren, die wesent­li­chen Preis­schwan­kun­gen am Markt unter­lie­gen, kann die ers­te Vari­an­te deut­lich güns­ti­ger sein, da der güns­tigs­te am Markt ver­füg­ba­re Preis mög­li­cher­wei­se noch deut­lich unter der Erspar­nis durch Rabatt­frei­be­trag und Bewer­tungs­ab­schlag liegt. Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­tritt damit eine ande­re Auf­fas­sung als das Schrift­tum. Wie die Finanz­ver­wal­tung reagie­ren wird, ist abzu­war­ten.