Steuerpflicht für Unterhaltszahlungen

In einer Entscheidung stellt das Finanzgericht Hamburg fest, dass Unterhaltszahlungen keine steuerpflichtigen Einkünfte sein müssen.

Grund­sätz­lich fal­len Unter­halts­zah­lun­gen, die Sie von Ihrem geschie­de­nen oder dau­ernd getrennt leben­den Ehe­gat­ten erhal­ten, unter die so genann­ten sons­ti­gen Ein­künf­te, soweit sie vom Unter­halts­ge­ber als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den kön­nen. Das heißt umge­kehrt, dass eine Besteue­rung der Unter­halts­be­zü­ge aus­schei­det, wenn die Mög­lich­keit zum kor­re­spon­die­ren­den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nicht gege­ben ist.

Lebt der Unter­halts­ver­pflich­te­te oder Unter­halts­ge­ber in Deutsch­land, steht ihm auf­grund der hier gel­ten­den Rechts­la­ge die Mög­lich­keit offen, Unter­halts­leis­tun­gen an Sie in begrenz­ter Höhe beim Son­der­aus­ga­ben­ab­zug gel­tend zu machen. Besteht die­se Mög­lich­keit dage­gen nicht, bei­spiels­wei­se, weil der Unter­halts­ver­pflich­te­te im Aus­land lebt, kön­nen die Unter­halts­zah­lun­gen bei Ihnen nicht als steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te berück­sich­tigt wer­den.

Das gilt auch, wenn der Unter­halts­ver­pflich­te­te nur beschränkt steu­er­pflich­tig ist: Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug setzt näm­lich die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht vor­aus. Im Ergeb­nis han­delt es sich bei den Unter­halts­zah­lun­gen so oder so nicht um steu­er­pflich­ti­ges Ein­kom­men.