Unterlassungsanspruch bei Werbe-eMails

Unternehmen müssen nicht zum Absender von Werbe-eMails in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, um einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.

Ver­schickt ein Unter­neh­men unauf­ge­for­dert und in hoher Fre­quenz Wer­be-eMails an ande­re Unter­neh­men, so kann das in einer erheb­li­chen Belas­tung aus­ar­ten. Der Emp­fän­ger sol­cher Mas­sen­mails kann nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf aller­dings auch dann einen Unter­las­sungs­an­spruch gegen den Absen­der durch­set­zen, wenn zu die­sem kein Wett­be­werbs­ver­hält­nis besteht.

Die Rich­ter zogen hier­zu die Vor­ga­ben des UWG ent­spre­chend her­an und begrün­de­ten ihre Ent­schei­dung damit, dass der erfor­der­li­che Ein­griff in den ein­ge­rich­te­ten und aus­ge­üb­ten Gewer­be­be­trieb nicht nur vom Bestehen eines Wett­be­werbs­ver­hält­nis­ses abhän­gig sein kann. In der Ent­schei­dung über die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung, die das Emp­fän­ger­un­ter­neh­men erwirkt hat­te, ver­war­fen die Rich­ter zudem das Vor­brin­gen des Absen­ders, wonach die meis­ten Emails ohne sein Zutun auto­ma­tisch ver­schickt wor­den sein.