Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen

Der Arbeitgeber hat bei Einstellungen die Möglichkeit, Fragen in einem bestimmten Umfang und innerhalb gewisser Grenzen zu stellen.

Bei den Ein­stel­lungs­ver­hand­lun­gen steht dem Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich ein Fra­ge­recht zu, da er ein berech­tig­tes und schutz­wür­di­ges Inter­es­se an der Beant­wor­tung sei­ner Fra­ge für das zukünf­ti­ge Arbeits­ver­hält­nis hat.

Im ein­zel­nen sind Fra­gen nach dem beruf­li­chen Wer­de­gang, einem bestehen­den Wett­be­werbs­ver­bot und einer bestehen­den Schwer­be­hin­de­rung oder Gleich­stel­lung unein­ge­schränkt zuläs­sig. Wird eine sol­che Fra­ge vor­sätz­lich falsch beant­wor­tet, ist der Arbeit­ge­ber ohne wei­te­res zur Anfech­tung des Arbeits­ver­tra­ges wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung berech­tigt.

Grund­sätz­lich nur in sehr engen Gren­zen zuläs­sig sind Fra­gen nach Vor­stra­fen, lau­fen­den Ermitt­lungs­ver­fah­ren, Krank­hei­ten, Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen, Schwan­ger­schaft sowie Wehr- oder Ersatz­dienst. Fra­gen nach Gewerk­schafts-, Reli­gi­ons- und Par­tei­zu­ge­hö­rig­keit sind gene­rell unzu­läs­sig. Wird eine unzu­läs­si­ge Fra­ge wahr­heits­wid­rig beant­wor­tet, berech­tigt das den Arbeit­ge­ber nicht zur Anfech­tung.

Kommt es zur Anfech­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, ist der Arbeit­ge­ber nicht dazu ver­pflich­tet, den Betriebs­rat anzu­hö­ren. Erfolgt die Anfech­tung bevor das Arbeits­ver­hält­nis rea­li­siert wur­de, wirkt die Anfech­tung rück­wir­kend, dass das Arbeits­ver­hält­nis von Anfang an nich­tig ist. Ist das Arbeits­ver­hält­nis bereits in Kraft, wirkt die Anfech­tung hin­ge­gen nur für die Zukunft, und das Arbeits­ver­hält­nis ist von nun an nich­tig.