Veräußerungskosten eines Eigenheims

Aufwendungen, die für die Veräußerung eines Eigenheims wegen eines beruflich veranlassten Umzugs gemacht werden, sind keine Werbungskosten.

Auf­wen­dun­gen, die Sie für die Ver­äu­ße­rung eines Eigen­heims wegen eines beruf­lich ver­an­lass­ten Umzugs gemacht haben, sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit. Wer­bungs­kos­ten sind alle Auf­wen­dun­gen, die durch Ihren Beruf ver­an­lasst sind. Grund­sätz­lich kön­nen dazu auch Umzugs­kos­ten gehö­ren, jedoch lässt sich dar­aus nicht fol­gern, dass des­halb alle Auf­wen­dun­gen, die mit einem beruf­lich ver­an­lass­ten Umzug ver­bun­den sind, als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt wer­den.

Ein Abzug als Wer­bungs­kos­ten kann zum Bei­spiel des­halb aus­ge­schlos­sen sein, weil Ihre nicht ein­kom­men­steu­er­ba­re pri­va­te Ver­mö­gens­sphä­re betrof­fen ist. Dies ist gera­de bei Ver­äu­ße­rungs­kos­ten der Fall. Ver­äu­ße­rungs­kos­ten für ein im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­te­nes Eigen­heim, das aus beruf­li­chen Grün­den nicht mehr von Ihnen bewohnt wer­den kann, sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit. Die Ver­äu­ße­rungs­kos­ten sind viel­mehr Teil eines nicht steu­er­ba­ren Ver­äu­ße­rungs­ge­winns bzw. -ver­lusts und betref­fen mehr­heit­lich die steu­er­recht­lich unbe­acht­li­che pri­va­te Ver­mö­gens­sphä­re. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn Sie aus wirt­schaft­li­chen Grün­den wegen des Kaufs eines ande­ren Hau­ses am neu­en Arbeits­ort zum Ver­kauf ver­an­lasst gewe­sen sind.

Bei Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen ver­hält es sich ganz genau­so. Bei Kos­ten, die auf­grund der vor­zei­ti­gen Ablö­sung eines Dar­le­hens anfal­len, wenn die Ablö­sung wegen des Ver­kaufs des fremd­fi­nan­zier­ten Hau­ses not­wen­dig gewor­den ist, ist auch vor­ran­gig die steu­er­recht­lich unbe­acht­li­che pri­va­te Ver­mö­gens­sphä­re betrof­fen.