Unkenntnis über Wahlrecht

Haben Sie keine Kenntnis von der Möglichkeit des Vorkostenabzugs, liegt kein grobes Verschulden vor.

Haben Sie als Steu­er­pflich­ti­ger kei­ne Kennt­nis von der Mög­lich­keit des Vor­kos­ten­ab­zugs, kann Ihnen kein gro­bes Ver­schul­den zur Last gelegt wer­den. Man­geln­de steu­er­recht­lich­te Kennt­nis­se kön­nen den Vor­wurf der gro­ben Fahr­läs­sig­keit nicht recht­fer­ti­gen, wenn Sie kei­ne ent­spre­chen­de Aus­bil­dung erhal­ten haben. Grob schuld­haf­tes Ver­hal­ten liegt erst dann vor, wenn Sie eine im Steuer­for­mu­lar aus­drück­lich gestell­te Fra­ge nicht beant­wor­ten.

Des­halb spricht auch nichts dage­gen, einen bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­scheid zu Ihren Guns­ten abzu­än­dern, wenn zur Berück­sich­ti­gung nach­träg­lich bekannt gewor­de­ner Tat­sa­chen die Aus­übung eines Wahl­rechts durch Sie not­wen­dig ist, das an kei­ne Frist gebun­den ist.