Klare Tantiemenvereinbarung ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Eine klare Vereinbarung von Tantiemen an den Geschäftsführer einer GmbH stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Wenn die Aus­zah­lung von Tan­tie­men an den Geschäfts­füh­rer einer GmbH klar und ein­deu­tig ver­ein­bart wur­de, stellt sie kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dar. Klar und ein­deu­tig ist die Ver­ein­ba­rung dann, wenn erkenn­bar ist, dass die Tan­tie­men auf einer gere­gel­ten und tat­säch­li­chen Bemes­sungs­grund­la­ge ermit­telt wur­den. Eine sol­che Bemes­sungs­grund­la­ge soll das fol­gen­de Sche­ma anfüh­ren: Ein­heits­bi­lanz­ge­winn + Kör­per­schaft­steu­er + Gewer­be­steu­er + Tan­tie­men. Erfolgt die Bemes­sung der Tan­tie­me nach die­sem Sche­ma, ist es ohne Pro­blem mög­lich, mit einem GmbH-Geschäfts­füh­rer in sei­nem Anstel­lungs­ver­trag eine Tan­tie­me in Höhe von 15 % des Gewinns vor Steu­ern zu ver­ein­ba­ren. Von einer unkla­ren Ver­ein­ba­rung, die zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung führt, kann dann nicht die Rede sein.