Reuegeld für Rücktritt vom Grundstückskauf ist steuerfrei

Da ein Reuegeld kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts ist, bleibt es steuerfrei.

Nicht jede Ein­nah­me, der eine Tätig­keit gegen­über­steht, führt zu Ein­künf­ten im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­rechts. Für die Abgren­zung ist im Ein­zel­fall der wirt­schaft­li­che Gehalt der zugrun­de lie­gen­den Ver­ein­ba­rung maß­ge­bend. Ent­schei­dend ist dabei nicht, wie die Par­tei­en die­se Leis­tun­gen benannt, son­dern was sie nach dem Gesamt­bild der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se wirk­lich gewollt und tat­säch­lich bewirkt haben.

Zwi­schen einem Reu­geld und dem ver­trag­li­chen Rück­tritts­recht des Käu­fers besteht zwei­fels­frei ein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang, die Ver­ein­ba­rung und Ver­ein­nah­mung eines Reu­gel­des sind aber kei­ne Ele­men­te einer erwerbs­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit. Nach sei­nem wirt­schaft­li­chen Gehalt soll das Reu­geld in der Regel einen Min­der­erlös in der Ver­mö­gens­sphä­re erset­zen, den der Ver­käu­fer im Fal­le des Rück­tritts bei einer erneu­ten Ver­äu­ße­rung mög­li­cher­wei­se erlei­det. Es ist ledig­lich eine Fol­ge­ver­ein­ba­rung des — dem nicht steu­er­ba­ren Ver­mö­gens­be­reich zuzu­ord­nen­den — Kauf­ver­tra­ges und damit nicht steu­er­bar.