Die Offene Handelsgesellschaft

Für Sie als Existenzgründer sollte auch die Offene Handelsgesellschaft (OHG) als Gesellschaftsform in Betracht kommen.

Bis­lang unter­schied sich die OHG von der BGB-Gesell­schaft dadurch, dass bei der OHG der Gesell­schafts­zweck auf dem Betrieb eines sog. Grund­han­dels­ge­wer­bes aus­ge­rich­tet sein muss­te. Die­ser Begriff ist aus dem Gesetz gestri­chen wor­den. Neu­er­dings liegt eine OHG in zwei Fäl­len vor.

Zum einen ist eine Gesell­schaft eine OHG, wenn ihr Zweck auf den Betrieb eines Han­dels­ge­wer­bes unter einer gemein­schaft­li­chen Fir­ma gerich­tet ist. Ein Han­dels­ge­wer­be ist jeder Gewer­be­be­trieb, es sei denn, dass das Unter­neh­men nach Art und Umfang kei­nen in kauf­män­ni­scher Wei­se ein­ge­rich­te­ten Betrieb erfor­dert.

Zum ande­ren eröff­net die kon­sti­tu­ti­ve Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung eben­falls die Mög­lich­keit, eine OHG ent­ste­hen zu las­sen. Dabei ist es nicht not­wen­dig, dass der Zweck des Unter­neh­mens auf den Betrieb eines Han­dels­ge­wer­bes gerich­tet ist. Auf die­se Wei­se soll die Rechts­form der Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft auch Klein­ge­wer­be­trei­ben­den zugäng­lich gemacht wer­den. Aber auch Gesell­schaf­ten, deren Zweck auf die Ver­wal­tung eige­nen Ver­mö­gens gerich­tet ist, steht nun die Mög­lich­keit zur bis­lang ver­wehr­ten Regis­ter­ein­tra­gung offen.