Aktien gehören nicht zu Abfindung

Ein in einem Aufhebungsvertrag vereinbarter Verzicht auf Rückübertragung von Aktien führt nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.

Die ver­bil­lig­te Über­tra­gung von Akti­en im Rah­men eines Akti­en­op­ti­ons­pro­gramms stellt unzwei­fel­haft einen geld­wer­ten Vor­teil dar. Soweit die Ein­räu­mung der Mög­lich­keit des ver­bil­lig­ten Akti­en­be­zugs auf dem Arbeits­ver­hält­nis beruht, ist der geld­wer­te Vor­teil Ein­nah­me aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit. Die dafür not­wen­di­ge beruf­li­che Ver­an­las­sung liegt vor, wenn der Vor­teil mit Rück­sicht auf das Dienst­ver­hält­nis ein­ge­räumt wird und sich die Leis­tung im wei­tes­ten Sin­ne als Gegen­leis­tung für das zur Ver­fü­gung Stel­len der indi­vi­du­el­len Arbeits­kraft des Arbeit­neh­mers erweist. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn eine Rück­über­tra­gung im Rah­men einer Sperr­frist ver­ein­bart wird.

Der im Rah­men eines Auf­he­bungs­ver­trags ver­ein­bar­te Ver­zicht auf die Rück­über­tra­gung der Akti­en führt jedoch nicht zu erneu­ten Ein­nah­men aus dem Dienst­ver­hält­nis. Zwar kann ein For­de­rungs­ver­zicht des Arbeit­ge­bers zu einem steu­er­pflich­ti­gen Vor­teil füh­ren, bei­spiels­wei­se bei Ver­zicht auf eine ihm gegen den Arbeit­neh­mer zuste­hen­de Scha­den­er­satz­for­de­rung. Die Annah­me eines sol­chen Lohn­zu­flus­ses ist indes­sen dann aus­ge­schlos­sen, wenn es sich um einen Ver­zicht auf einen Anspruch auf Rück­zah­lung von Arbeits­lohn han­delt. Denn dann wür­de die ein­ma­li­ge Gewäh­rung von Arbeits­lohn dop­pelt erfasst.