Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für eine andere Einkunftsart sind nun doch nicht durch die 1 %-Regelung abgedeckt.

Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hat­te ent­schie­den, dass das Finanz­amt neben der Pri­vat­ent­nah­me gemäß der 1 %-Rege­lung kei­ne zusätz­li­che Pri­vat­ent­nah­me für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te im Zusam­men­hang mit einer ande­ren Ein­kunfts­art anset­zen darf. Zwi­schen­zeit­lich hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit die­ser Ange­le­gen­heit aus­ein­an­der­ge­setzt und das Urteil des Finanz­ge­richts Nie­der­sach­sen auf­ge­ho­ben. Der Bun­des­fi­nanz­hof ist zum ent­ge­gen­ge­setz­ten Ergeb­nis gekom­men: Die Nut­zung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs zur Erzie­lung von Über­schus­s­ein­künf­ten ist durch die Bewer­tung der pri­va­ten Nut­zung nach der 1 %-Rege­lung nicht mit abge­gol­ten. Sie ist viel­mehr mit den auf sie ent­fal­len­den tat­säch­li­chen Selbst­kos­ten als Ent­nah­me zu erfas­sen.