Wegfall des Werkstudentenstatus rechtfertigt keine Kündigung

Der Werkstudentenstatus ist kein Eignungsmerkmal und daher auch kein Grund für die Kündigung oder Befristung eines Arbeitsvertrags.

Ver­liert ein Arbeit­neh­mer sein Werk­stu­den­ten­pri­vi­leg, darf ihm nicht per­so­nen­be­dingt gekün­digt wer­den. Für das Bun­des­ar­beits­ge­richt ist die Ver­si­che­rungs­frei­heit kein Eig­nungs­merk­mal eines Arbeit­neh­mers. Ent­spre­chend ist eine allein dar­auf gestütz­te Kün­di­gung bereits von vorn­her­ein sozi­al unge­recht­fer­tigt und unwirk­sam. Eben­so ist eine im Arbeits­ver­trag vor­ge­se­he­ne Klau­sel, wonach das Arbeits­ver­hält­nis nur für die Dau­er des Werk­stu­den­ten­pri­vi­legs besteht, unwirk­sam.