Grunderwerbsteuer trotz symbolischem Kaufpreis

Wird für ein Grundstück nur ein symbolischer Kaufpreis gezahlt, so ist der tatsächliche Wert Grundlage für die Grunderwerbsteuer.

Das Finanz­ge­richt Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er nicht ein ver­ein­bar­ter Kauf­preis von nur 1 DM, son­dern der Grund­stücks­wert ist. Der Kauf­preis von 1 DM hat ledig­lich sym­bo­li­schen Cha­rak­ter, auch wenn das Grund­stück einen hohen nega­ti­ven Ertrags­wert hat. Die Ver­pflich­tun­gen des Erwer­bers zur Vor­nah­me von Inves­ti­tio­nen und zur Beschäf­ti­gung stel­len kei­ne Gegen­leis­tung im grund­er­werb­steu­er­recht­li­chen Sin­ne dar. Das Urteil ist rechts­kräf­tig.