Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Aufgrund der übermäßigen Belastung durch die rasant steigenden Mineralölpreise wurde per Gesetz die Gewährung eines Heizkostenzuschusses verfügt.

Das Gesetz zur Gewäh­rung eines ein­ma­li­gen Heiz­kos­ten­zu­schus­ses ist am 24.12.2000 in Kraft getre­ten. Der durch das Gesetz gewähr­te Zuschuss beträgt 5 DM je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che. Sind Sie Emp­fän­ger von Aus­bil­dungs­för­de­rung oder Aus­bil­dungs­geld oder Bewoh­ner eines Hei­mes, ist eine Wohn­flä­che von 20 Qua­drat­me­tern zugrun­de zu legen. Fol­gen­de Per­so­nen sind anspruchs­be­rech­tigt:

  • · Allein ste­hen­de Per­so­nen und Haus­halts­vor­stän­de, denen für die Zeit vom 1.10.2000 bis zum 31.3.2001 für min­des­tens drei auf­ein­an­der­fol­gen­de Kalen­der­mo­na­te Wohn­geld nach dem Wohn­geld­ge­setz bewil­ligt wor­den ist. In die­sem Fall wird der Zuschuss von Amts wegen durch die Wohn­geld­stel­le gewährt.

  • · Allein ste­hen­de Per­so­nen und Haus­halts­vor­stän­de, bei denen das monat­li­che Ein­kom­men der im Haus­halt leben­den Per­so­nen wäh­rend drei­er auf­ein­an­der­fol­gen­der Kalen­der­mo­na­te für den Zeit­raum vom 1.10.2000 bis zum 31.3.2001 im Monats­durch­schnitt den Betrag von 1 650 DM nicht über­steigt. Die­ser Betrag erhöht sich um 650 DM für die zwei­te und um 550 DM für jede wei­te­re im Haus­halt leben­de Per­son.