Auflassungsvormerkung bewirkt noch nicht die Schenkung

Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch bewirkt noch nicht die Schenkung eines Grundstücks.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in Abwei­chung von sei­ner frü­he­ren Auf­fas­sung ent­schie­den, dass die Ein­tra­gung einer Auf­las­sungs­vor­mer­kung ins Grund­buch noch nicht die Schen­kung eines Grund­stücks bewirkt und begrün­det sei­ne Ent­schei­dung zivil­recht­lich: Eine Grund­stücks­schen­kung ist erst dann aus­ge­führt, wenn die Auf­las­sung beur­kun­det wor­den ist, und der Schen­ker die Ein­tra­gung der Rechts­än­de­rung in das Grund­buch bewil­ligt hat. Vom Schen­ker muss alles zur Bewir­kung der Leis­tung Erfor­der­li­che erle­digt wor­den sein, sodass der Beschenk­te durch die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung die Mög­lich­keit hat, jeder­zeit den Ein­tritt der ding­li­chen Rechts­än­de­rung durch einen ent­spre­chen­den Antrag beim Grund­buch­amt her­bei­zu­füh­ren. Nur dann liegt ein zivil­recht­lich abge­schlos­se­ner Erwerbs­vor­gang vor.

Hat der Beschenk­te auf­grund der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung nicht die Mög­lich­keit, jeder­zeit die ding­li­che Rechts­än­de­rung her­bei­zu­füh­ren, son­dern ist dar­an gebun­den, von der Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung erst spä­ter, bei­spiels­wei­se nach dem Tod des Schen­kers, Gebrauch zu machen, so erfolgt auch die Schen­kung erst spä­ter, näm­lich nach dem Tod des Schen­kers. Dar­an ändert auch die Ein­tra­gung einer Auf­las­sungs­vor­mer­kung zuguns­ten des Erwer­bers nichts. Die Auf­las­sung begrün­det zivil­recht­lich ein Anwart­schafts­recht an dem Grund­stück — eine Vor­stu­fe zum Eigen­tum. Für die Aus­füh­rung der Schen­kung ist sie daher ohne Bedeu­tung ent­spre­chend hat sie auch kei­nen Ein­fluss auf den Anfall der Schen­kungsteu­er.