Unentgeltliche Verpflegung von Arbeitnehmern

Die unentgeltliche Verpflegung von Arbeitnehmern kann ausnahmsweise auch im ganz überwiegend betrieblichen Interesse liegen und ist dann kein steuerpflichtiger Sachbezug.

Die unent­gelt­li­che Über­las­sung von Mahl­zei­ten stellt grund­sätz­lich einen Sach­be­zug dar, der der Lohn­steu­er unter­liegt. Dabei ist auf Steu­er­be­frei­ungs­tat­be­stän­de und die gesetz­li­che Sach­be­zugs­frei­gren­ze zu ach­ten. Aus­nahms­wei­se han­delt es sich nicht um einen Sach­be­zug, wenn eine Gesamt­wür­di­gung aller Umstän­de im Ein­zel­fall ergibt, dass der Arbeit­ge­ber die Auf­wen­dun­gen für eine Ver­kös­ti­gung sei­ner Mit­ar­bei­ter in sei­nem ganz über­wie­gen­den eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se getä­tigt hat. Dies setzt vor­aus, dass die Spei­sen und Geträn­ke anläss­lich eines außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­sat­zes aus durch den Arbeits­ab­lauf beding­ten Grün­den unent­gelt­lich über­las­sen wer­den. Es muss sich dabei um einen inner­halb einer kur­zen Zeit zu erle­di­gen­den oder uner­war­te­ten Arbeits­an­fall han­deln, sodass die Über­las­sung der Mahl­zeit der Beschleu­ni­gung des Arbeits­ab­laufs dient.