Anpassung der Bodenrichtwerte nach der Geschossflächenzahl

Für Grundstücke, deren Geschossflächenzahl nicht mit der mit dem Bodenrichtwert verbundenen übereinstimmt, erfolgt eine Anpassung von Amts wegen.

Mit einem Boden­richt­wert, für den eine Geschoss­flä­chen­zahl (GFZ) ange­ge­ben ist, liegt ein vom Gut­ach­ter­aus­schuss fest­ge­leg­ter Boden­richt­wert auch für sol­che Grund­stü­cke in der Boden­richt­wert­zo­ne vor, deren GFZ nicht der für das Boden­richt­wert­grund­stück ange­ge­be­nen ent­spricht. In die­sem Fall ist gemäß der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs der Boden­richt­wert des zu bewer­ten­den Grund­stücks unter Zugrun­de­le­gung des maß­geb­li­chen Umrech­nungs­ko­ef­fi­zi­en­ten anzu­pas­sen.