Grundstücke als gewillkürtes Betriebsvermögen

Damit ein Grundstück zum gewillkürten Betriebsvermögen zählen kann, muss es auch dazu geeignet sein, dem Betrieb zu dienen.

Als Gewer­be­trei­ben­der kön­nen Sie ein Wirt­schafts­gut nicht allein durch eine Wil­lens­ent­schei­dung in den betrieb­li­chen Bereich über­füh­ren. Die Wid­mung eines Wirt­schafts­gu­tes zu gewill­kür­tem Betriebs­ver­mö­gen setzt vor­aus, dass das Wirt­schafts­gut objek­tiv geeig­net ist, den Betrieb zu för­dern und ihm zu die­nen. Die Eig­nung zur För­de­rung eines Gewer­be­be­trie­bes kann bei einem zu frem­den Wohn­zwe­cken ver­mie­te­ten Grund­stück grund­sätz­lich vor­lie­gen. Sie fehlt jedoch dann, wenn das Grund­stück zu fast 100 % fremd­fi­nan­ziert ist und die Fremd­ka­pi­tal­zin­sen höher sind als die Miet­erträ­ge. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn das Grund­stück in Zukunft ein­mal gewinn­brin­gend sein wird, maß­geb­lich sind die Umstän­de im Zeit­punkt der Ein­la­ge.