Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur Frage der Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen Stellung genommen.

Durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2007 haben sich zahl­rei­che Ände­run­gen erge­ben — unter ande­rem wur­den auch die Aus­nah­men, in denen die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers nicht anzu­wen­den ist, erwei­tert. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um weist dies­be­züg­lich auf fol­gen­de Gesichts­punk­te hin:

  • Wenn die Leis­tung des im Aus­land ansäs­si­gen Unter­neh­mers in der Ein­räu­mung der Ein­tritts­be­rech­ti­gung für Mes­sen, Aus­stel­lun­gen und Kon­gres­se im Inland besteht, ist der leis­ten­de Unter­neh­mer der Steu­er­schuld­ner. Steu­er­pflich­tig sind dabei alle Umsät­ze, die zur Ein­räu­mung der Ein­tritts­be­rech­ti­gung gehö­ren. Dar­un­ter fal­len Leis­tun­gen, für die der Leis­tungs­emp­fän­ger Kon­gress-, Teil­neh­mer- oder Semi­nar­ent­gel­te ent­rich­tet, aber auch Neben­leis­tun­gen, wie zum Bei­spiel Beför­de­rungs­leis­tun­gen, Ver­mie­tung von Fahr­zeu­gen oder Unter­brin­gung, wenn die­se vom Ver­an­stal­ter zusam­men mit der Ein­räu­mung der Ein­tritts­be­rech­ti­gung als ein­heit­li­che Leis­tung ange­bo­ten wer­den.

  • Wenn eine im Aus­land ansäs­si­ge Durch­füh­rungs­ge­sell­schaft sons­ti­ge Leis­tun­gen an im Aus­land ansäs­si­ge Unter­neh­men erbringt, und die­se Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung von Mes­sen und Aus­stel­lun­gen im Inland ste­hen, ist der leis­ten­de Unter­neh­mer der Steu­er­schuld­ner.

  • Die­se Ände­run­gen sind für alle Umsät­ze anzu­wen­den, die nach dem 31. Dezem­ber 2006 aus­ge­führt wer­den. Dies gilt auch dann, wenn für nach dem 31. Dezem­ber 2006 aus­ge­führ­te Umsät­ze schon vor dem 1. Janu­ar 2007 das Ent­gelt oder ein Teil des Ent­gelts gezahlt wur­de.