Vermögensverlagerung auf die minderjährigen Kinder

Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist darauf hin, dass Eltern im Hinblick auf die Absenkung des Sparerfreibetrags Vermögen auf ihre Kinder übertragen können.

Eltern, deren Frei­stel­lungs­vo­lu­men bereits aus­ge­schöpft ist, kön­nen Ver­mö­gen auf ihre min­der­jäh­ri­gen Kin­der ver­la­gern. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Mag­de­burg hat im Hin­blick auf die Absen­kung des Spa­rer­frei­be­trags durch das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2007 in einer Ver­fü­gung dazu Stel­lung genom­men. Fol­gen­de Punk­te müs­sen Sie beach­ten:

  • Ihre Kin­der dür­fen nicht nur zivil­recht­lich Inha­ber des in ihrem Namen ange­leg­ten Geld­ver­mö­gens sein. Viel­mehr muss der end­gül­ti­ge Über­gang der Ansprü­che gegen die Bank in das Ver­mö­gen Ihrer Kin­der fest­ste­hen. Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on ver­weist dies­be­züg­lich aus­drück­lich auf die gel­ten­de BFH-Recht­spre­chung. Der Über­gang wird dadurch gewähr­leis­tet, dass Sie bei der Ein­rich­tung eines Spar­kon­tos und bei der Ein­zah­lung den erkenn­ba­ren Wil­len haben, die Gut­ha­ben­for­de­rung den Kin­dern sofort zuzu­wen­den.

  • Außer­dem müs­sen Sie das Ver­mö­gen der Kin­der und der dar­aus erziel­ten Ein­künf­te den fami­li­en­recht­li­chen Bestim­mun­gen der elter­li­chen Ver­mö­gens­sor­ge ent­spre­chend ver­wal­ten. Das heißt, das Geld­ver­mö­gen der Kin­der muss wie frem­des Ver­mö­gen behan­delt wer­den. Geschieht das nicht, ist davon aus­zu­ge­hen, dass Sie Ihr Ver­mö­gen den Kin­dern mit der Ein­schrän­kung über­tra­gen haben, dass die Kin­der zwar zivil­recht­lich Inha­ber des Ver­mö­gens wer­den soll­ten, Sie jedoch das Ver­mö­gen wei­ter­hin als eige­nes Ver­mö­gen anse­hen. Dies hät­te zur Fol­ge, dass das Ver­mö­gen wirt­schaft­lich wei­ter­hin Ihnen zuge­rech­net wür­de.

Schwie­rig­kei­ten und Pro­ble­me kön­nen Sie ver­mei­den, indem Sie beim Ein­rich­ten des Spar­kon­tos klar­stel­len, dass Ihre Ver­fü­gungs­be­fug­nis sich nur auf das elter­li­che Sor­ge­recht und die elter­li­che Pflicht zur Ver­mö­gens­sor­ge stützt.