Leistungen aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung sind kein Arbeitslohn

Leistungen, die Ihr Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung wegen eines Unfalls im privaten Bereich erhält, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Haben Sie als Arbeit­ge­ber auf­grund einer Betriebs­ver­ein­ba­rung eine Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, so ist die nach einem Unfall des Arbeit­neh­mers im pri­va­ten Bereich von der Ver­si­che­rung aus­ge­zahl­te Inva­li­di­täts­ent­schä­di­gung kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn, son­dern ein nicht­steu­er­ba­rer Scha­dens­er­satz für den dau­er­haf­ten Gesund­heits­scha­den die­ses Arbeit­neh­mers.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat mit die­ser Ent­schei­dung der gel­ten­den Ver­wal­tungs­auf­fas­sung wider­spro­chen. Die Ver­wal­tung ist der Ansicht, dass Leis­tun­gen aus einer Unfall­ver­si­che­rung als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu behan­deln sind, wenn die Leis­tung des Arbeit­ge­bers aus der Unfall­ver­si­che­rung wegen eines im pri­va­ten Bereich ein­ge­tre­te­nen Ver­si­che­rungs­falls erfolgt und die im Kalen­der­jahr des Ver­si­che­rungs­fal­les geleis­te­ten Bei­trä­ge des Arbeit­ge­bers kei­nen Arbeits­lohn dar­stel­len, weil die Aus­übung der Rech­te aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag aus­schließ­lich dem Arbeit­ge­ber zustand.

Das Finanz­ge­richt hin­ge­gen ist der Auf­fas­sung, dass Scha­dens­er­satz grund­sätz­lich nicht der Ein­kom­men­steu­er unter­liegt. Dar­an ändert auch ein tat­säch­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen Dienst- und Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis nichts. Die Ver­si­che­rungs­leis­tung dient nicht dem Zweck, Ein­nah­me­aus­fäl­le des Arbeit­neh­mers zu kom­pen­sie­ren, son­dern die ihm ver­blie­be­nen Kör­per­schä­den zu erset­zen. Dies zeigt sich sowohl auf­grund des im Vor­aus ver­trag­lich ver­ein­bar­ten fes­ten Betra­ges als auch dar­an, dass die Ver­si­che­rung ohne Rück­sicht dar­auf zu leis­ten hat, ob der Arbeit­neh­mer durch den Scha­dens­fall mög­li­cher­wei­se Ein­nah­me­ver­lus­te hat­te oder ander­wei­tig ent­schä­digt wur­de. Das Finanz­amt hat Revi­si­on gegen die­se Ent­schei­dung ein­ge­legt.