Rückzahlung von laufendem Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Rückzahlung von laufendem Arbeitslohn erst im Jahr der Rückzahlung einkunftsmindernd berücksichtigt wird.

Nach der Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs gilt die Rück­zah­lung ursprüng­lich als lau­fen­der Arbeits­lohn gezahl­ter Beträ­ge nicht schon in dem Kalen­der­jahr als abge­flos­sen, in dem der Lohn­zah­lungs­zeit­raum endet. Die Rück­zah­lung ist erst im Kalen­der­jahr des tat­säch­li­chen Abflus­ses ein­kunfts­min­dernd zu berück­sich­tig­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat mit die­ser Ent­schei­dung das Finanz­amt und das Finanz­ge­richt Köln bestä­tigt und sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung im Hin­blick auf die Rück­zah­lung einer Abfin­dung kon­se­quent für lau­fen­den Arbeits­lohn fort­ge­führt.