Unternehmensidentität in einer Franchisegruppe

Ein Franchisenehmer, der seinen Betrieb schließt und an anderer Stelle einen neuen Betrieb eröffnet, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Unternehmensidentität.

Schlie­ßen Sie als Fran­chise­neh­mer Ihr bis­he­ri­ges Ein­zel­han­dels­ge­schäft und eröff­nen an einem ande­ren Ort ein neu­es Ein­zel­han­dels­ge­schäft, so führt allein der Umstand, dass das neue Geschäft zur glei­chen Unter­neh­mens­grup­pe gehört und der neue Fran­chise­ver­trag weit­ge­hend dem Bis­he­ri­gen ent­spricht, noch nicht zur Unter­neh­mens­iden­ti­tät. Der Bun­des­fi­nanz­hof for­dert für das Vor­lie­gen der Unter­neh­mens­iden­ti­tät, dass der im Anrech­nungs­jahr bestehen­de Gewer­be­be­trieb iden­tisch ist mit dem Gewer­be­be­trieb, der im Jahr der Ent­ste­hung des Ver­lus­tes bestan­den hat. Es muss des­halb ein wirt­schaft­li­cher, orga­ni­sa­to­ri­scher und finan­zi­el­ler Zusam­men­hang zwi­schen den Betä­ti­gun­gen der bei­den Unter­neh­men bestehen.