Wertpapiere als kreditfinanzierte Kapitalanlage

Bei Wertpapieren, die kreditfinanziert sind, gelten im Hinblick auf die Werbungskosten Besonderheiten.

Grund­sätz­lich gilt, dass Schuld­zin­sen bei einer kre­dit­fi­nan­zier­ten Kapi­tal­an­la­ge als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind, wenn auf die Gesamt­dau­er der Kapi­tal­an­la­ge gese­hen von einem Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungs­kos­ten aus­ge­gan­gen wer­den kann. Für die Bestim­mung des Über­schus­ses gel­ten aber ledig­lich steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men. Steu­er­freie Erträ­ge blei­ben unbe­rück­sich­tigt.

Ein ver­än­der­li­ches Wert­pa­pier-Depot kann auf­grund der Ab- und Zugän­ge regel­mä­ßig nicht als Ein­heit behan­delt wer­den. Als Kapi­tal­ver­mö­gen gilt näm­lich die Sum­me der jeweils geson­dert zu beur­tei­len­den Anla­ge­ge­gen­stän­de, nicht die ein­heit­lich zu beur­tei­len­de Gesamt­heit der Kapi­tal­an­la­gen. Dar­aus folgt, dass auf jedes ein­zel­ne Wert­pa­pier abzu­stel­len ist. Dies wie­der­um hat zur Fol­ge, dass die Ein­nah­men und Aus­ga­ben, die einem bestimm­ten Wert­pa­pier zuge­rech­net wer­den, nicht ohne wei­te­re Prü­fung mit den Ergeb­nis­sen ande­rer Wert­pa­pie­re aus­ge­gli­chen wer­den dür­fen. Die getrenn­te Erfas­sung von Ein­nah­men und Wer­bungs­kos­ten für die ein­zel­nen Wert­pa­pie­re macht regel­mä­ßig eine Auf­tei­lung der Schuld­zin­sen erfor­der­lich. Dafür kann eine ein­fa­che Ver­hält­nis­rech­nung aus­rei­chend sein.