Ausschluss der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer verstößt gegen EU-Recht

Die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelungen, die bei Dividendenausschüttungen die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer auf die persönliche Einkommensteuer ausschlossen, verstoßen gegen EU-Recht.

Bis zum 31. Dezem­ber 2000 galt im Kör­per­schaft­steu­er­an­rech­nungs­ver­fah­ren das Prin­zip, dass bei Divi­den­den­aus­schüt­tun­gen eine Anrech­nung der im Aus­land gezahl­ten Kör­per­schaft­steu­er auf die per­sön­li­che Ein­kom­men­steu­er aus­ge­schlos­sen war. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat nun ent­schie­den, dass die­ser Anrech­nungs­aus­schluss der Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit zuwi­der­läuft. Das Urteil ist erwar­tungs­ge­mäß aus­ge­fal­len, und der EuGH hat damit sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung kon­se­quent fort­ge­führt.

Das alte Voll­an­rech­nungs­ver­fah­ren, wonach Steu­er­pflich­ti­ge 3/7 der von inlän­di­schen Gesell­schaf­ten gezahl­ten Divi­den­den von ihrer per­sön­li­chen Steu­er­schuld abzie­hen konn­ten, eine Steu­er­gut­schrift bei Divi­den­den­be­zü­gen von aus­län­di­schen Gesell­schaf­ten hin­ge­gen nicht mög­lich war, ist nicht mit dem Gemein­schafts­recht ver­ein­bar. Der EuGH stellt eine Beschrän­kung der Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit fest, da zum einen Inlän­der abge­hal­ten wer­den, Kapi­tal bei aus­län­di­schen Gesell­schaf­ten anzu­le­gen, zum ande­ren aus­län­di­sche Gesell­schaf­ten gehin­dert wer­den, in Deutsch­land Kapi­tal ein­zu­sam­meln. Das Argu­ment der “Kohä­renz des natio­na­len Steu­er­sys­tems” zur Recht­fer­ti­gung die­ser Beschrän­kung lehnt der EuGH ab.

Ent­ge­gen dem Ersu­chen der Bun­des­re­gie­rung hat der EuGH zudem die Wir­kun­gen des Urteils zeit­lich nicht beschränkt. Nur aus­nahms­wei­se kön­ne eine Beschrän­kung der Wir­kun­gen eines Urteils aus­ge­spro­chen wer­den, zum Bei­spiel zur Wah­rung der Rechts­si­cher­heit. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Aus­nah­me haben hier nicht vor­ge­le­gen. Zudem weist der EuGH dar­auf hin, dass er die Wir­kun­gen bei vor­an­ge­gan­ge­nen Urtei­len zu die­sem The­men­be­reich eben­falls zeit­lich nicht beschränkt hat. So erfreu­lich das Urteil für die deut­schen Steu­er­pflich­ti­gen ist, so uner­freu­lich ist es für den deut­schen Fis­kus: Bis zu fünf Mil­li­ar­den Euro hoch ist die zusätz­li­che Haus­halts­be­las­tung.