Handwerkerleistungen sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Erst ab 2006 können Sie auch Handwerksleistungen steuermindernd geltend machen. Ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung vor 2006 kommt nicht in Frage.
Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen bestätigt und Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen abgelehnt. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind ausschließlich Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Dienstleistungen, die zwar in Ihrem Haushalt ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
Dies gilt ebenso für handwerkliche Tätigkeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können. Der Ausschluss der Handwerkerleistung als haushaltsnaher Dienstleistung ergibt sich zudem dadurch, dass das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt hat. Diese Erweiterung wäre nicht notwendig gewesen, wenn Handwerkerleistungen bereits vom Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung umfasst gewesen wären.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen