Einbauten in gemieteten Räumen als Herstellungskosten

Auch Einbauten in gemieteten Räumen führen zu Herstellungskosten, die nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben sind.

Bau­en Sie gemie­te­te Räum­lich­kei­ten grund­le­gend um und ermög­li­chen sich damit eine gänz­lich ande­re Nut­zung, sind die als Her­stel­lungs­kos­ten anzu­se­hen­den Auf­wen­dun­gen nicht sofort als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Viel­mehr müs­sen Sie die Auf­wen­dun­gen wie ein mate­ri­el­les Wirt­schafts­gut akti­vie­ren und nach Gebäu­de­grund­sät­zen abschrei­ben. Der Abzugs­fä­hig­keit steht nicht ent­ge­gen, dass die Auf­wen­dun­gen zu einer Wert­ver­bes­se­rung an einem frem­den Gebäu­de führ­ten und kein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut ent­stand, das Ihnen gehört.