Stimmverbot in Gesellschafterversammlungen

GmbH-Geschäftsführer müssen beachten, dass sie in Gesellschafterversammlungen nicht in eigener Sache abstimmen können.

Das OLG Düs­sel­dorf hat ent­schie­den, dass das Stimm­ver­bot des § 47 Abs. 4 GmbHG über den Geset­zes­wort­laut hin­aus für alle Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se gilt, die dar­auf abzie­len, das Ver­hal­ten eines Gesell­schaf­ters — ähn­lich wie bei einer Ent­las­tung — zu bil­li­gen oder zu miss­bil­li­gen. Bei der Beschluss­fas­sung, ob ein Gesell­schaf­ter wegen einer Pflicht­ver­let­zung zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den soll, ist er des­halb nicht stimm­be­rech­tigt.

Haben meh­re­re Gesell­schaf­ter gemein­sam eine Pflicht­ver­let­zung began­gen, sind sie auch wech­sel­sei­tig von der Abstim­mung, ob des­we­gen Maß­nah­men gegen die Betei­lig­ten getrof­fen wer­den sol­len (Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen, Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer, Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­trags und Ein­zie­hung der Geschäfts­an­tei­le aus wich­ti­gem Grund) aus­ge­schlos­sen. Das gilt unab­hän­gig davon, ob dar­über in einem Akt oder für jeden Betei­lig­ten geson­dert abge­stimmt wird.

Ent­ge­gen einem Stimm­ver­bot abge­ge­be­ne Stim­men sind nich­tig und blei­ben bei der Berech­nung der nach § 47 Abs. 1 GmbHG erfor­der­li­chen Mehr­heit außer Betracht.