Rückstellung für Jubiläumsleistungen

Eine Rückstellung für Jubiläumsleistungen kann auch dann gebildet werden, wenn sich der Dienstberechtigte nicht rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat.

Die Bil­dung einer Rück­stel­lung für Jubi­lä­ums­leis­tun­gen setzt nicht vor­aus, dass sich der Arbeit­ge­ber rechts­ver­bind­lich, unwi­der­ruf­lich und vor­be­halt­los zu der Leis­tung ver­pflich­tet hat. In dem ent­schie­de­nen Fall wur­de eine Rück­stel­lung von der Finanz­ver­wal­tung für unzu­läs­sig ein­ge­stuft, weil in der Betriebs­ver­ein­ba­rung aus­drück­lich erwähnt war, dass es sich um jeder­zeit wider­ruf­li­che Leis­tun­gen han­delt, auf die kein Rechts­an­spruch besteht. Der Bun­des­fi­nanz­hof hin­ge­gen ver­langt im Hin­blick auf den Wort­laut des Geset­zes ledig­lich Schrift­form.