Finanzinnovationen — Sein oder Nichtsein?

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen zur Bewertung von tatsächlichen und vermeintlichen Finanzinnovationen Stellung genommen.

Eine Finanz­in­no­va­ti­on ist ein Wert­pa­pier, bei dem sich die Kapi­tal­erträ­ge zumin­dest teil­wei­se im Kurs nie­der­schla­gen — ergo ist auch der Kurs­er­trag steu­er­pflich­tig, selbst wenn die Spe­ku­la­ti­ons­frist schon abge­lau­fen ist. Kein Wun­der, dass Finanz­ver­wal­tung und Steu­er­zah­ler hef­tig dar­um rin­gen, ob eine Anla­ge­form die­sen wenig erfreu­li­chen Sta­tus erhält oder nicht. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt in eini­gen Fäl­len Klar­heit geschaf­fen:

  1. Erträ­ge aus der Rück­zah­lung von DAX-Zer­ti­fi­ka­ten bei End­fäl­lig­keit sind steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen. Bei DAX-Zer­ti­fi­ka­ten han­delt es sich um Index-Zer­ti­fi­ka­te mit Kapi­tal­zu­rück­zah­lungs­ga­ran­tie, die als Finanz­in­no­va­ti­on ein­zu­ord­nen sind. Die­se Finanz­in­no­va­ti­on ist dadurch gekenn­zeich­net, dass das steu­er­pflich­ti­ge Nut­zungs­ent­gelt und die nicht steu­er­pflich­ti­ge Aus­nut­zung der Wert­ent­wick­lung nicht von­ein­an­der abge­grenzt wer­den kön­nen. Ent­spre­chend sind hier die Kapi­tal­erträ­ge der Höhe nach als Unter­schied zwi­schen dem Ent­gelt für den Erwerb und den Ein­nah­men aus der Ein­lö­sung zu erfas­sen.

  2. Kurs­ge­win­ne aus der Ver­äu­ße­rung von Rever­se Floatern (varia­bel ver­zins­li­che Wert­pa­pie­re) sind nicht steu­er­pflich­tig, da es sich nicht um eine Finanz­in­no­va­ti­on han­delt. Die ent­spre­chen­de Vor­schrift fin­det auf sol­che Wert­pa­pie­re kei­ne Anwen­dung, bei denen kei­ne Ver­men­gung zwi­schen Ertrags- und Ver­mö­gens­ebe­ne besteht und bei denen eine Unter­schei­dung zwi­schen Nut­zungs­ent­gelt und Kurs­ge­winn ohne grö­ße­ren Auf­wand mög­lich ist.

  3. Genau­so hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Hin­blick auf Ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung von Argen­ti­ni­en-Anlei­hen ent­schie­den: Auch die­se sind kei­ne Finanz­in­no­va­tio­nen und Kurs­ver­lus­te füh­ren damit nicht zu nega­ti­ven Ein­nah­men. Die Ver­lus­te sind ein nega­ti­ver Erlös, bei dem fest­steht, dass er bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tung kein nega­ti­ves Ent­gelt für die Über­las­sung von Kapi­tal­ver­mö­gen zur Nut­zung sein kann. Die Rich­ter stel­len in die­sem Zusam­men­hang fest, dass der maß­geb­li­che Zeit­punkt für die Beur­tei­lung eines Finanz­pro­dukts des­sen Erst­emis­si­on ist. Eine spä­te­re Umschlüs­se­lung durch die Deut­sche Bör­se ändert des­sen Sta­tus dann nicht mehr.

  4. Der Ver­äu­ße­rungs­er­lös aus Down-Rating-Anlei­hen (Anlei­he, bei der sich der Zins­satz erhöht, wenn die Boni­tät des Anlei­he­schuld­ners her­ab­ge­stuft wird) ist nicht nach Maß­ga­be der Markt­ren­di­te steu­er­bar. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich dem Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen ange­schlos­sen und eben­falls ver­neint, dass es sich um eine Finanz­in­no­va­ti­on han­delt. Zum einen sind das Ent­gelt für die Kapi­tal­über­las­sung und ein Ver­mö­gens­zu­wachs rech­ne­risch ein­deu­tig abgrenz­bar und bestimm­bar, zum ande­ren gehört der strei­ti­ge Ver­äu­ße­rungs­er­lös ein­deu­tig der Ver­mö­gens­ebe­ne an.