Existenzgründerstatus einer GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG kann schon pro forma keinen Existenzgründerstatus haben und damit auch keine Existenzgründerrücklage in Anspruch nehmen.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Koblenz weist im Rah­men einer Kurz­in­for­ma­ti­on dar­auf hin, dass eine Per­so­nen­ge­sell­schaft nur dann Exis­tenz­grün­der im Sin­ne des Geset­zes ist, wenn alle Mit­un­ter­neh­mer natür­li­che Per­so­nen und inner­halb der letz­ten fünf Jah­re vor dem Wirt­schafts­jahr der Betriebs­er­öff­nung weder an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft unmit­tel­bar noch mit­tel­bar zu mehr als einem Zehn­tel betei­ligt gewe­sen sind. Dar­aus ergibt sich, dass eine GmbH & Co KG bereits des­halb den Exis­tenz­grün­der­sta­tus nicht erfül­len kann, weil eine Kapi­tal­ge­sell­schaft (GmbH) Mit­un­ter­neh­mer ist.

Für die betrof­fe­nen Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten kom­men daher nur nor­ma­le Anspar­rück­la­gen in Betracht — nicht jedoch die Exis­tenz­grün­der­rück­la­ge. Bei der Anspar­rück­la­ge ist die Sum­me aller Rück­la­gen am Bilanz­stich­tag auf 154.000 Euro begrenzt, der Inves­ti­ti­ons­zeit­raum auf zwei Wirt­schafts­jah­re beschränkt und bei der Auf­lö­sung der Anspar­rück­la­ge ohne ent­spre­chen­de Inves­ti­ti­on ein Gewinn­zu­schlag vor­zu­neh­men.