Eingeschränkte Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers

Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung genommen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat mit einem Schrei­ben aus­führ­lich zur steu­er­li­chen Behand­lung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers nach der Neu­re­ge­lung durch das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2007 Stel­lung genom­men. Danach kön­nen die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sowie die Kos­ten für des­sen Aus­stat­tung nur dann steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit bil­det.

Wie im Ein­zel­nen der Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung aus­zu­le­gen ist, erklärt das BMF-Schrei­ben: “Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer bil­det dann den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit, wenn nach Wür­di­gung des Gesamt­bil­des der Ver­hält­nis­se und der Tätig­keits­merk­ma­le dort die­je­ni­gen Hand­lun­gen vor­ge­nom­men und Leis­tun­gen erbracht wer­den, die für die kon­kret aus­ge­üb­te betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit wesent­lich und prä­gend sind.” Der zeit­li­che Umfang der Arbeits­zim­mer­nut­zung hat also nur indi­zi­el­le Bedeu­tung und ist nicht immer maß­ge­bend.

Das Schrei­ben ent­hält zahl­rei­che Bei­spie­le aus ver­schie­de­nen Berufs­grup­pen, die auf­zei­gen, bei wem die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Wer meh­re­re Tätig­kei­ten gleich­zei­tig aus­übt, für die er das Arbeits­zim­mer nützt, kann die Auf­wen­dun­gen auch für die Tätig­kei­ten abzie­hen, bei denen das Arbeits­zim­mer nicht deren Mit­tel­punkt ist — vor­aus­ge­setzt, ande­re Tätig­kei­ten, bei denen das der Fall ist, über­wie­gen.

Für den steu­er­li­chen Abzug müs­sen Sie die Auf­wen­dun­gen für das Arbeits­zim­mer sepa­rat doku­men­tie­ren, wobei Sie Kre­dit­zin­sen, Ver­brauchs­kos­ten etc. im Weg der Schät­zung auf­tei­len kön­nen. Nut­zen Sie das Arbeits­zim­mer gemein­sam mit ande­ren, zum Bei­spiel dem Ehe­part­ner, so darf jeder nur die Auf­wen­dun­gen gel­tend machen, die er selbst getra­gen hat. An den Richt­li­ni­en zur Ver­mie­tung eines Büro­rau­mes an den Arbeit­ge­ber vom 13. Dezem­ber 2005 ändert sich übri­gens nichts.