Bilanzsteuerliche Behandlung von Altersteilzeit im Blockmodell

Das Bundesfinanzministerium hat sich bei der bilanzsteuerlichen Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat 2005 ent­schie­den, dass für die Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers, dem jewei­li­gen Arbeit­neh­mer in der Frei­stel­lungs­pha­se einen bestimm­ten Anteil des bis­he­ri­gen Arbeits­ent­gelts zu zah­len, bereits wäh­rend der vor­an­ge­hen­den Beschäf­ti­gungs­pha­se eine ratier­lich auf­zu­bau­en­de Rück­stel­lung zu bil­den ist. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat dazu Fol­gen­des aus­ge­führt:

Die Finanz­ver­wal­tung schließt sich dem Bun­des­fi­nanz­hof an und spricht sich nun eben­falls dafür aus, dass nun­mehr sämt­li­che in der Frei­stel­lungs­pha­se zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ab Beginn des Wirt­schafts­jah­res, in wel­chem die Alters­teil­zeit beginnt, ratier­lich bei der Rück­stel­lungs­bil­dung zu berück­sich­ti­gen sind. Bemes­sungs­grund­la­ge sind die gesam­ten in der Frei­stel­lungs­pha­se zu gewäh­ren­den Ver­gü­tun­gen ein­schließ­lich der zu erbrin­gen­den Auf­sto­ckungs­be­trä­ge sowie sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen, bei­spiels­wei­se Urlaubs- und Weih­nachts­geld oder Arbeit­ge­ber­an­tei­le zur gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung.

Bei der Bewer­tung der Rück­stel­lun­gen sind die Kos­ten- und Wert­ver­hält­nis­se des jewei­li­gen Bilanz­stich­ta­ges maß­ge­bend. Die Rück­stel­lun­gen für die lau­fen­den Ver­gü­tun­gen in der Frei­stel­lungs­pha­se sind ent­spre­chend der ratier­li­chen wirt­schaft­li­chen Ver­ur­sa­chung in der Beschäf­ti­gungs­pha­se zeit­an­tei­lig in glei­chen Raten anzu­sam­meln. Sie sind in nach dem 31. Dezem­ber 1998 enden­den Wirt­schafts­jah­ren mit einem Zins­satz von 5,5 % abzu­zin­sen. Aus­ge­nom­men sind Rück­stel­lun­gen, deren Lauf­zei­ten am Bilanz­stich­tag weni­ger als 12 Mona­te betra­gen, die ver­zins­lich sind oder auf einer Anzah­lung oder Vor­aus­leis­tung beru­hen. Ob die Ver­pflich­tung zur Leis­tungs­er­brin­gung in der Frei­stel­lungs­pha­se ver­zins­lich ist, rich­tet sich nach der kon­kre­ten Ver­ein­ba­rung im jewei­li­gen Ein­zel­fall.

Ein Unter­schied zwi­schen der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs und der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung besteht nach wie vor in Bezug auf die bilan­zi­el­le Behand­lung der durch die Arbeits­agen­tur zu erbrin­gen­den Erstat­tungs­leis­tun­gen. Unei­nig­keit besteht bei der Fra­ge, ab wel­chem Zeit­punkt die­se künf­ti­gen Erstat­tungs­leis­tun­gen bereits Ein­fluss auf die Bewer­tung der Rück­stel­lun­gen neh­men. Die Finanz­ver­wal­tung will künf­ti­ge Erstat­tungs­leis­tun­gen rück­stel­lungs­min­dernd berück­sich­ti­gen, wenn nach den betriebs­in­ter­nen Unter­la­gen die Wie­der­be­set­zung des Arbeits­plat­zes anzu­neh­men ist. Es kommt somit ledig­lich auf die blo­ße Absicht an, wäh­rend der Bun­des­fi­nanz­hof die tat­säch­li­che Wie­der­be­set­zung für zwin­gend erfor­der­lich hält. Inso­weit wird die wei­te­re Ent­wick­lung abzu­war­ten sein.