Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage

Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage gehört zu den abzugsfähigen Werbungskosten.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Rhein­land hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Arbeit­neh­mer­an­teil zur Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge zu den abzugs­fä­hi­gen Wer­bungs­kos­ten gehört. Der Arbeit­neh­mer­an­teil der Umla­ge dient vor allem dem Erhalt des gegen­wär­ti­gen Arbeits­plat­zes, der unun­ter­bro­che­nen Beschäf­ti­gung und der Ein­nah­men. Ein Abzugs­ver­bot besteht nicht, da zwi­schen der Umla­ge­zah­lung und den spä­te­ren steu­er­frei­en Leis­tun­gen wie dem Zuschuss-Win­ter­geld und dem Mehr­auf­wands-Win­ter­geld kein unmit­tel­ba­rer wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang besteht. Als Arbeit­neh­mer haben Sie Ihren Anteil an der Umla­ge unab­hän­gig davon zu zah­len, ob Sie spä­ter tat­säch­lich steu­er­freie Leis­tun­gen erhal­ten.