Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge

Bei einer teilentgeltlichen Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Kaufpreisaufteilung auch der Besteuerung zugrunde zu legen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te im Jahr 2004 ent­schie­den, dass bei teil­ent­gelt­li­chen Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge grund­sätz­lich eine freie Ver­tei­lung der Anschaf­fungs­kos­ten auf meh­re­re Wirt­schafts­gü­ter mög­lich ist. Grund­sätz­lich ist die von den Ver­trags­par­tei­en vor­ge­nom­me­ne Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses auf ein­zel­ne Wirt­schafts­gü­ter der Besteue­rung zu Grun­de zu legen. Die Finanz­ver­wal­tung hat sich nun die­ser Auf­fas­sung ange­schlos­sen. Vor­aus­set­zung für die­se Vor­ge­hens­wei­se ist danach, dass die Auf­tei­lung nach außen hin erkenn­bar ist, und es zu kei­ner unan­ge­mes­se­nen wert­mä­ßi­gen Berück­sich­ti­gung der ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­ter kommt.