Ausübung des Verpächterwahlrechts statt Betriebsaufgabe

Durch eine Betriebsverpachtung lässt sich die mit einer Betriebsaufgabe verbundene Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden.

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen einer Betriebs­ver­pach­tung vor, lebt das Ver­päch­ter­wahl­recht auf. Es besagt, dass eine Betriebs­auf­ga­be und die damit ver­bun­de­ne Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven ver­mie­den wer­den kann, solan­ge die Absicht besteht, die gewerb­li­che Tätig­keit eines Tages wie­der auf­zu­neh­men. Von die­ser Absicht ist aus­zu­ge­hen, solan­ge die Fort­set­zung objek­tiv mög­lich ist und eine ein­deu­ti­ge Auf­ga­be­er­klä­rung nicht abge­ge­ben wird. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu fest­ge­stellt, dass die für die Aus­übung des Ver­päch­ter­wahl­rechts erfor­der­li­che Absicht der Wie­der­auf­nah­me den Betrieb in dem Zustand umfasst, in dem sich das Unter­neh­men befand, als die letz­te wer­ben­de Tätig­keit ein­ge­stellt wur­de.