Preisnachlässe durch Verkaufsagenten

Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung was die teilweise Provisionsweiterleitung durch Verkaufsagenten an den Käufer betrifft.

Die Finanz­ver­wal­tung hat sich in Hin­sicht auf die teil­wei­se Wei­ter­lei­tung der Pro­vi­si­on an die Kun­den der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ange­schlos­sen und wer­tet die Wei­ter­lei­tung als Ent­gelt­min­de­rung bei den Pro­vi­si­ons­er­lö­sen. Gemäß einem Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ist die­se Pra­xis für alle Ver­mitt­ler und Ver­kaufs­agen­ten anzu­wen­den. Sie betrifft neben Rei­se­bü­ros auch Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Shops, Auk­ti­ons­häu­ser, Fahr­zeug­nie­der­las­sun­gen, sowie alle Han­dels­ver­tre­ter, die ihren Kun­den mit eige­nen Preis­zu­ge­ständ­nis­sen zusätz­li­che Anrei­ze gewäh­ren wol­len. Der End­ver­brau­cher wird durch die­se neue Pra­xis nur mit der Umsatz­steu­er belas­tet, die sich aus dem von ihm nach Abzug der erlang­ten Pro­vi­si­ons­be­tei­li­gung gezahl­ten Preis ergibt.