Wahrung der Festsetzungsfrist

Wird ein Bescheid an eine veraltete Anschrift bekannt gegeben, wird die Festsetzungsfrist nicht gewahrt.

Grund­sätz­lich gilt die Fest­set­zungs­frist als gewahrt, wenn der Bescheid die Behör­de recht­zei­tig ver­las­sen hat. Ob der Bescheid Ihnen als Adres­sa­ten tat­säch­lich zugeht, spielt kei­ne Rol­le. Bei die­ser Pra­xis wird unter­stellt, dass der Bescheid an eine Anschrift ver­sandt wur­de, die von Ihrem Finanz­amt nach dem Inhalt der Steu­er­ak­ten als zutref­fend ange­se­hen wer­den konn­te. Nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs kann davon nicht mehr aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der letz­te Gebrauch einer aus den Steu­er­ak­ten her­vor­ge­hen­den Anschrift mehr als zehn Jah­re zurück­liegt (Akten­zei­chen: II R 63/98). In die­sem Fall wird die Fest­set­zungs­frist nicht gewahrt.