Abfindung für einen ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter, der durch Einziehungsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, muss eine Abfindung erhalten.

Die Zwangs­ein­zie­hung eines GmbH-Geschäfts­an­teils löst die Ver­pflich­tung der Gesell­schaft aus, an den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter eine Abfin­dung zu bezah­len. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob der Aus­schluss durch Gesell­schaf­ter­be­schluss, nach Eigen­kün­di­gung oder durch Aus­schlus­sur­teil geschieht. Die Abfin­dung darf nicht aus dem zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­li­chen Ver­mö­gen der Gesell­schaft stam­men (Kapi­tal­erhal­tungs­ge­bot).

Bei der Vor­be­rei­tung eines Gesell­schaf­ter­aus­schlus­ses muss die Ein­fluss­nah­me des Kapi­tal­erhal­tungs­ge­bots bzw. der Abfin­dungs­ver­pflich­tung auf die Wirk­sam­keit eines Ein­zie­hungs­be­schlus­ses bedacht wer­den:

  • · Sofern die Abfin­dung bereits zum Zeit­punkt der Zwangs­ein­zie­hung nur unter Ver­wen­dung von gebun­de­nem Ver­mö­gen bezahlt wer­den könn­te, ist der Aus­schluss nur rea­li­sier­bar, wenn ent­we­der die übri­gen Gesell­schaf­ter die Zah­lungs­ver­pflich­tung der GmbH über­neh­men oder durch eine gleich­zei­ti­ge Kapi­tal­her­ab­set­zung genü­gend frei­es Ver­mö­gen für die Abfin­dung gebil­det wird.

  • · Sofern die Abfin­dung zum Zeit­punkt der Zwangs­ein­zie­hung unpro­ble­ma­tisch bezahlt wer­den kann, jedoch noch nicht abschlie­ßend berech­net oder fäl­lig ist, ent­steht ein Schwe­be­zu­stand. Kla­re und ein­deu­ti­ge Rege­lun­gen zur Abfin­dungs­be­rech­nung und die Mög­lich­keit der Gesell­schaft, eine zeit­lich gestreck­te Abfin­dung nach frei­em Ermes­sen auch vor­fäl­lig zu bezah­len, eröff­nen den ver­blie­be­nen Gesell­schaf­tern schließ­lich die Mög­lich­keit, den Schwe­be­zu­stand bis zur Abfin­dungs­zah­lung zu ver­kür­zen oder ihn not­falls vor­zei­tig zu been­den.