Betriebsvermögensfreibetrag für Betriebsgrundstücke

Für einen Anspruch auf den Betriebsvermögensfreibetrag muss das erworbene Vermögen sowohl beim Erblasser als auch beim Erben zum Betriebsvermögen gehoren.

Der Betriebs­ver­mö­gens­frei­be­trag wird nur dann gewährt, wenn das erwor­be­ne Ver­mö­gen sowohl auf Sei­ten des Erb­las­sers oder Schen­kers als auch auf Sei­ten des Erwer­bers inlän­di­sches Betriebs­ver­mö­gen oder inlän­di­sches land- und forst­wirt­schaft­li­ches Ver­mö­gen gewe­sen und geblie­ben ist. Der Gegen­stand muss also beim Über­tra­gen­den und beim Erwer­ber zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren.

In der­sel­ben Ent­schei­dung stell­te der Bun­des­fi­nanz­hof auch fest, dass für den Fall, dass Ehe­leu­te ein ihnen zu Mit­ei­gen­tum gehö­ren­des Grund­stück, das dem Betrieb eines der Ehe­gat­ten dient, im Wege vor­weg­ge­nom­me­ner Erb­fol­ge zusam­men mit dem Betrieb auf ein Kind über­tra­gen, der Mit­ei­gen­tums­an­teil des Ehe­gat­ten und Betriebs­in­ha­bers kein Betriebs­grund­stück ist und damit kein Anspruch auf den Betriebs­ver­mö­gens­frei­be­trag besteht.