Sonderzahlungen im Konzernverbund sind keine Trinkgelder

Im Konzernverbund besteht kein gast- oder kundenähnliches Dienstleistungsverhältnis, womit Sonderzahlungen an Arbeitnehmer nicht als Trinkgelder steuerfrei sein können.

Die Fra­ge, ob eine Son­der­zah­lung der Kon­zern­mut­ter an Arbeit­neh­mer der Kon­zern­toch­ter steu­er­frei­es Trink­geld ist, beschäf­tig­te zunächst das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt und anschlie­ßend den Bun­des­fi­nanz­hof. Bei­de kamen zu dem Ergeb­nis, dass es sich nicht um steu­er­freie Trink­gel­der han­delt.

Die zwi­schen der eigent­li­chen Arbeit­ge­be­rin und der Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft bestehen­de Rechts- und Leis­tungs­be­zie­hung war kein Rechts­ver­hält­nis, das durch ein gast- oder kun­den­ähn­li­ches Dienst­leis­tungs- und Haupt­ver­trags­ver­hält­nis zu cha­rak­te­ri­sie­ren ist. Des­halb ist der Arbeit­neh­mer in Erfül­lung sei­nes Arbeits­ver­tra­ges auch nicht für sei­ne Arbeit­ge­be­rin und zugleich gegen­über der Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft in einer Wei­se tätig, die deren Son­der­zah­lung zu einer Art hono­rie­ren­den Aner­ken­nung sei­ner Arbeit machen könn­te.