Grunderwerbsteueraufhebung bei Insolvenz und Vertragsanfechtung

Ein Grunderwerbsteuerbescheid wird nicht allein durch Insolvenz oder Vertragsanfechtung des Käufers nichtig.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass ein Grund­er­werb­steu­er­be­scheid nicht schon dann auf­ge­ho­ben wer­den kann, wenn das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen des Ver­käu­fers eröff­net wird oder der Erwer­ber den Kauf­ver­trag anficht. Die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens führt nicht zum Erlö­schen oder zur mate­ri­ell-recht­li­chen Umge­stal­tung der bestehen­den gegen­sei­ti­gen nicht oder nicht voll­stän­dig erfüll­ten Ver­trä­ge. Bei der Anfech­tung wie­der­um ist es not­wen­dig, dass der Ver­trag auch tat­säch­lich rück­gän­gig gemacht wird, wenn die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen bereits erbracht waren. Dazu zäh­len die Rück­über­tra­gung des Besit­zes, Nut­zun­gen, Las­ten und die Löschung einer im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Vor­mer­kung.