Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Durch eine im Jahressteuergesetz 2008 versteckte Gesetzesänderung will die Finanzverwaltung den Steuerzahlern die Gestaltungsmöglichkeiten erheblich einschränken und die Beweislast umkehren.

Im Refe­ren­ten­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2008 hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um eine klei­ne Bom­be ver­steckt: Durch eine Ände­rung der Abga­ben­ord­nung soll zukünf­tig der Steu­er­zah­ler nach­wei­sen, dass für eine gewähl­te Steu­er­ge­stal­tung auch beacht­li­che außer­steu­er­li­che Grün­de vor­lie­gen. Im Prin­zip läuft die­se Ände­rung auf eine Umkehr der Beweis­last hin­aus; nicht mehr das Finanz­amt muss den Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten nach­wei­sen, son­dern der Steu­er­zah­ler die Recht­mä­ßig­keit der von ihm gewähl­ten Gestal­tung. In Zwei­fels­fäl­len kann der Steu­er­zah­ler zwar eine ver­bind­li­che Aus­kunft beim Finanz­amt ein­ho­len, doch für eben die­se wur­de erst mit dem letz­ten Jah­res­steu­er­ge­setz eine Gebüh­ren­pflicht ein­ge­führt.

Mit der gewähl­ten For­mu­lie­rung schafft sich die Finanz­ver­wal­tung außer­dem die Mög­lich­keit, bei ver­schie­de­nen außer­steu­er­lich mehr oder weni­ger gleich­wer­ti­gen Gestal­tungs­al­ter­na­ti­ven die steu­er­lich ungüns­tigs­te für die Besteue­rung zugrun­de zu legen. Denn der Steu­er­zah­ler hat dann gar kei­ne Mög­lich­keit, bei außer­steu­er­lich gleich­wer­ti­gen Alter­na­ti­ven außer­steu­er­li­che Grün­de für sei­ne Wahl vor­zu­brin­gen, selbst wenn steu­er­li­che Grün­de nicht ent­schei­dend für die Wahl gewe­sen wären. Wohl zu Recht ist schon von einem Gestal­tungs­miss­brauch durch die Finanz­ver­wal­tung die Rede.