Erbschaftsteuer bei formunwirksamem Vermächtnis

Bei der Erfüllung eines formunwirksamen Vermächtnisses entsteht die Erbschaftsteuer erst mit dessen Erfüllung.

Wenn sowohl der Belas­te­te als auch der Begüns­tig­te eines form­un­wirk­sa­men Ver­mächt­nis­ses den Wil­len des Erb­las­sers aner­ken­nen und das Ver­schaf­fungs­ver­mächt­nis aus­füh­ren, ent­steht die Erb­schaft­steu­er erst mit der Erfül­lung des Ver­mächt­nis­ses. Erst zu die­sem Zeit­punkt ist der Erwerbs­tat­be­stand erfüllt. Die Erb­schaft­steu­er fällt somit nicht rück­wir­kend mit dem Tod des Erb­las­sers an. Der Bun­des­fi­nanz­hof weist zudem dar­auf hin, dass der durch das Ver­mächt­nis erwor­be­ne Anspruch auf die Ver­schaf­fung einer Sache, die sich der Belas­te­te mit Gel­dern aus dem Nach­lass besor­gen muss, mit dem gemei­nen Wert und nicht mit dem Steu­er­wert der Sache zu bewer­ten ist.